Werberecht

Urteile zur Bewerbung von E-Zigaretten




OLG Hamm · Beschluss vom 10. September 2013 · Az. 4 U 91/13


Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette "mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist" und als "einzigen Schadstoff Nikotin enthält" sind irreführend und damit unzulässig.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er nach Beratung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat als Einzelfall auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats geboten noch ist aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung erforderlich. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.


Quelle / Volltext:


OLG Frankfurt am Main, 27.02.2014 - 6 U 244/12

Leitsatz

1. Solange die Frage der von sog. E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten ist, dürfen solche Zigaretten in der Werbung nicht einschränkungslos als gesundheitlich unbedenklich dargestellt werden; nicht zu beanstanden ist dagegen der Hinweis, dass diese Zigaretten
deutlich weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakzigaretten.

2. Ob eine Werbeaussage nach den unter Ziffer 1. genannten Maßstäben als irreführend einzustufen ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere auch von dem Gesamtkontext der Werbung ab, in dem die Aussage verwendet wird.

Quelle / Volltext:
www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7115026



OLG Hamm vom 20.02.2002, 4 U 173/02


"Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu
Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem
Geschäftsführer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben
für das Mittel „X“:
„Chlorophyll ist drin. Chlorophyll ist ein ganz – ist ein
Sauerstoffträger, das beste Blutreinigungsmittel überhaupt.
Aber Chlorophyll tötet auch im menschlichen Organismus Bakterien
ab, die ohne Sauerstoff leben und für schwerwiegende Infektionserkrankungen verantwortlich sein können.“

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Urteil des LG Düsseldorf vom 18.06.2009, 37 O 91/08

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Produkte der Firma „O" wie folgt zu werben:
1.
für das Produkt "F Kapseln":
„Ich hab die und, also T, und auch die Augenkapseln … und einen Supererfolg damit gehabt. Ich hab meinealte Brille aufsetzen können wieder durch die Augen; hat keiner verstanden.",
2.
für das Produkt „S-Kapseln“:
„Goldhirse hat noch mal ganz viel Kieselsäure. Und Kieselsäure wiederum, das wissen natürlich ganz viele,sorgt unter anderem für festes Gewebe. Also da geht’s dann wirklich um den Anti – Aging – Aspekt, der jaimmer wieder besprochen wird. Und man kann wirklich viel machen. Man muss natürlich nur; Currywurst,Pommes wird schwierig sein, sag ich’s mal so. Man muss die richtigen Substanzen nehmen!".
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Verbote alsZwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6Monaten, und Ordnungshaft bis zu Monaten angedroht.

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Weitere Urteile zur Gesundheitswerbung finden Sie hier:

www.jusmeum.de/suche?q=gesundheitswerbung

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